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  1. Abgabenordnung
  2. Achter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)
  3. Erster Abschnitt — Strafvorschriften (§§ 369 - 376)

§ 372 Bannbruch

(1)Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.

(2)Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.

§ 371
372
§ 373