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  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Vierter Abschnitt — Kosten (§§ 337 - 346)

§ 340 Wegnahmegebühr

(1)Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Absatz 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2)§ 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3)Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

§ 339
340
§ 341