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  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Vierter Abschnitt — Kosten (§§ 337 - 346)

§ 337 Kosten der Vollstreckung

(1)Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2)Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

§ 336
337
§ 338