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  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Zweiter Abschnitt — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)
  4. 3. Unterabschnitt — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321)
  5. II. — Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308)

§ 297 Aussetzung der Verwertung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.

§ 296
297
§ 298