§ 296 Verwertung
(1)Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.
(2)Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.