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  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Zweiter Abschnitt — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)
  4. 2. Unterabschnitt — Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280)

§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheids

(1)Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

(2)Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

§ 279
280
§ 281