§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
(1)Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
(2)Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.