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Gliederung
Gliederung
Abgabenordnung
Sechster Teil — Vollstreckung
(§§
249
-
346
)
Zweiter Abschnitt — Vollstreckung wegen Geldforderungen
(§§
259
-
327
)
2. Unterabschnitt — Aufteilung einer Gesamtschuld
(§§
268
-
280
)
§ 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:
§ 270
271
§ 272