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  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Zweiter Abschnitt — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)
  4. 1. Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 259 - 267)

§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 263
264
§ 265