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  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Zweiter Abschnitt — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)
  4. 1. Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 259 - 267)

§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 262
263
§ 264