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  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258)

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

§ 257
258
§ 259