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  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258)

§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

§ 255
256
§ 257