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  1. Abgabenordnung
  2. Fünfter Teil — Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)
  3. Dritter Abschnitt — Sicherheitsleistung (§§ 241 - 248)

§ 243 Verpfändung von Wertpapieren

Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,

§ 242
243
§ 244