§ 243 Verpfändung von Wertpapieren
Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,