§ 241 Art der Sicherheitsleistung
(1)Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen
(2)Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind
(3)Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.