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  1. Abgabenordnung
  2. Fünfter Teil — Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)
  3. Dritter Abschnitt — Sicherheitsleistung (§§ 241 - 248)

§ 241 Art der Sicherheitsleistung

(1)Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen

(2)Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind

(3)Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.

§ 240
241
§ 242