paragraphen.online

⌘K

  1. Abgabenordnung
  2. Vierter Teil — Durchführung der Besteuerung (§§ 134-136 - 217)
  3. Dritter Abschnitt — Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192)
  4. 1. Unterabschnitt — Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178)
  5. III. — Bestandskraft (§§ 172 - 177)

§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

(1)Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

(2)Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 ergangen ist.

§ 172
173
§ 173a