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  1. Abgabenordnung
  2. Erster Teil — Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j)
  3. Zweiter Abschnitt — Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15)

§ 13 Ständiger Vertreter

Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

§ 12
13
§ 14