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  1. Aktiengesetz
  2. Viertes Buch — Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410)
  3. Dritter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410)

§ 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

(2)Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

§ 404
404a
§ 405