paragraphen.online

  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Vierter Teil — Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)
  4. Vierter Abschnitt — Hauptversammlung (§§ 118 - 149)

§ 4 Firma

Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

§ 3
4
§ 5