§ 293e Prüfungsbericht
(1)Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
(2)§ 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.