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  1. Aktiengesetz
  2. Drittes Buch — Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 338)
  3. Erster Teil — Unternehmensverträge (§§ 291 - 307)
  4. Zweiter Abschnitt — Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299)

§ 293e Prüfungsbericht

(1)Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist anzugeben,

(2)§ 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 293d
293e
§ 293f