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Gliederung
Gliederung
Aktiengesetz
Erstes Buch — Aktiengesellschaft
(§§
1
-
277
)
Zweiter Teil — Gründung der Gesellschaft
(§§
23
-
53
)
§ 28 Gründer
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
§ 27
28
§ 29