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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Sechster Teil — Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240)
  4. Dritter Abschnitt — Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 240)
  5. Erster Unterabschnitt — Ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 228)

§ 223 Anmeldung des Beschlusses

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 222
223
§ 224