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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Sechster Teil — Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240)
  4. Zweiter Abschnitt — Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 - 201)

§ 195 Anmeldung des Beschlusses

(1)Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 184 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)Der Anmeldung sind beizufügen

(3)Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.

§ 194
195
§ 196