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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Fünfter Teil — Rechnungslegung Gewinnverwendung (§§ 150 - 178)
  4. Erster Abschnitt — Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht (§§ 150 - 162)

§ 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

(1)Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag“ in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2)Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.

(3)Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.

§§ 153 bis 157
158
§ 159