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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Vierter Teil — Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)
  4. Vierter Abschnitt — Hauptversammlung (§§ 118 - 149)
  5. Siebenter Unterabschnitt — Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§§ 142 - 149)

§ 146 Kosten

Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.

§ 145
146
§ 147