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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Vierter Teil — Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)
  4. Vierter Abschnitt — Hauptversammlung (§§ 118 - 149)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Einberufung der Hauptversammlung (§§ 121 - 128)

§ 127 Wahlvorschläge von Aktionären

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:

§ 126
127
§ 127a