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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Vierter Teil — Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)
  4. Vierter Abschnitt — Hauptversammlung (§§ 118 - 149)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Einberufung der Hauptversammlung (§§ 121 - 128)

§ 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein: Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.

§ 124
124a
§ 125