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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Zwölfter Abschnitt — Fraktionen (§§ 53 - 62)

§ 56 Organisation

(1)Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2)Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

§ 55
56
§ 57