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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Elfter Abschnitt — Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages (§§ 45 - 52a)

§ 50 Rückfrage

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.

§ 49
50
§ 51