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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Neunter Abschnitt — Übergangsregelungen (§§ 35 - 44)

§ 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag

Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkrafttreten des Siebten Änderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4.

§ 38a
38b
§ 39