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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Sechster Abschnitt — Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen (§§ 27 - 28)

§ 28 Unterstützungen

Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

§ 27
28
§ 29