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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Dritter Abschnitt — Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§§ 5 - 10)

§ 10 Wahlbeamte auf Zeit

Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.

§ 9
10
§ 11