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  1. Bauordnung für Berlin
  2. FÜNFTER TEIL — Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 57 - 84)
  3. Dritter Abschnitt — Genehmigungsverfahren (§§ 63 - 77)

§ 65 Bauvorlageberechtigung

(1)Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für

(2)Bauvorlageberechtigt ist, wer

(3)Bauvorlageberechtigt sind ferner,

(4)Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nummer 1 sind in eine von der Baukammer Berlin zu führende Liste von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern einzutragen. Der Eintragung bedarf es nicht, wenn die Eintragung in einem anderen Land bereits erfolgt ist.

§ 64
65
§ 65a