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  1. Brandenburgische Bauordnung
  2. Teil 3 — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 51)
  3. Abschnitt 1 — Gestaltung (§§ 9 - 10)

§ 9 Gestaltung

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

§ 8
9
§ 10