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  1. Brandenburgische Bauordnung
  2. Teil 3 — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 51)
  3. Abschnitt 6 — Technische Gebäudeausrüstung (§§ 39 - 46)

§ 43 Sanitäre Anlagen

Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

§ 42
43
§ 44