paragraphen.online

  1. Brandenburgische Bauordnung
  2. Teil 3 — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 51)
  3. Abschnitt 4 — Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer (§§ 26 - 32a)

§ 27 Tragende Wände, Stützen

(1)Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen sein. Satz 2 gilt

(2)Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen sein.

§ 26
27
§ 28