§ 16 Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel
(1)Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 6 Abs. 1, die §§ 7, 8 Abs. 1, die §§ 9, 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2)Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
(3)Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.