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  1. Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt 3 — Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 12 - 19)

§ 16 Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel

(1)Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 6 Abs. 1, die §§ 7, 8 Abs. 1, die §§ 9, 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2)Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3)Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

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