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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Siebenter Teil — Zuständigkeiten (§§ 88 - 92)

§ 91 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes und des Auslandes

(1)Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt Amtshandlungen vornehmen In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2)Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Sachsen-Anhalt. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen entsprechend, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Zuständig ist für Amtshandlungen, die auf eine ausdrückliche Veranlassung einer Justizbehörde oder eines Gerichts zurückgehen oder zu deren Erledigung strafprozessuale Maßnahmen zu erwarten sind, das für den Justizvollzug zuständige Ministerium; im Übrigen das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.

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91
§ 92