§ 47 Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
(1)Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
(2)Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Anordnung der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3)Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet, § 383 Abs. 3 und § 979 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4)Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn Absatz 2 gilt entsprechend.
(5)Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 darf nur der Behördenleiter anordnen. Er darf diese Befugnis übertragen.