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Gliederung
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Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Zweiter Teil — Allgemeine und besondere Befugnisse
(§§
13
-
48a
)
§ 45 Sicherstellung
Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
§ 44
45
§ 46