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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Zweiter Teil — Allgemeine und besondere Befugnisse (§§ 13 - 48a)

§ 45 Sicherstellung

Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

§ 44
45
§ 46