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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Zweiter Teil — Allgemeine und besondere Befugnisse (§§ 13 - 48a)

§ 42 Durchsuchung von Sachen

(1)Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn

(2)Die Polizei kann, außer in den Fällen des § 20 Abs. 4, eine Sache durchsuchen, wenn In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 4 und 5 kann sich die Durchsuchung auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken.

(3)Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzuzuziehen. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 41
42
§ 43