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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Zweiter Teil — Allgemeine und besondere Befugnisse (§§ 13 - 48a)

§ 40 Dauer der Freiheitsentziehung

(1)Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

(2)Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 39
40
§ 41