§ 37 Gewahrsam
(1)Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
(2)Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3)Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einer sonstigen durch richterliche Entscheidung angeordneten oder genehmigten Freiheitsentziehung entwichen ist, oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.