§ 36a Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot
(1)Zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann das Landeskriminalamt einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn § 35 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(2)Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Landeskriminalamt einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).
(3)Gegenüber einer Person, kann das Landeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Verkehrsanlagen anordnen, in denen eine Ausreise in das Ausland möglich ist, sofern konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person das Ausreiseverbot nicht beachten wird.
(4)Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Anordnung der Maßnahme bei Gefahr im Verzuge erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen zwei Tagen vom Richter die Fortdauer der Maßnahme bestätigt wird. Ein Rechtsbehelf gegen eine Anordnung des Landeskriminalamtes hat keine aufschiebende Wirkung.
(5)Im Antrag an das Gericht sind anzugeben:
(6)In der Anordnung sind anzugeben: Die Anordnung ergeht schriftlich.
(7)Aufenthaltsgebote und Aufenthaltsverbote sowie Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen; die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.