§ 32b Berichtigung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten
(1)Stellt die Polizei die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist die Berichtigungspflicht nach § 31 Abs. 1 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu ermöglichen.
(2)Die Polizei hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei nicht mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sind die Unterlagen mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen.
(3)In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betroffene Person einwilligt.
(4)§ 31 Abs. 4 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.