§ 25a Weiterverarbeiten von Daten zur Aus- und Fortbildung sowie zu statistischen Zwecken
Die Polizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit das Weiterverarbeiten anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Entsprechendes gilt für die Übermittlung an das Bundeskriminalamt zu kriminalstatistischen Zwecken. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.