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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Zweiter Teil — Allgemeine und besondere Befugnisse (§§ 13 - 48a)

§ 13d Kennzeichnung personenbezogener Daten

(1)Bei der Speicherung im Informationssystem der Polizei sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.

(2)Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3)Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

§ 13c
13d
§ 13e