§ 85a Technische Baubestimmungen
(1)Die Anforderungen nach § 3 werden durch erforderliche Technische Baubestimmungen konkretisiert. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für Regeln zur Barrierefreiheit. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist. § 16a Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 finden Anwendung.
(2)Die Konkretisierungen im Sinne des Absatzes 1 können durch Bezugnahmen auf Fundstellen technischer Regeln oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
(3)Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.
(4)Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 3 genannte Liste.
(5)Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht nach Anhörung der beteiligten Kreise, insbesondere der fachlich berührten Verbände, Vereine, Kammern und Einrichtungen, durch das Deutsche Institut für Bautechnik zur Durchführung dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften die Technischen Baubestimmungen als Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden.