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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 6 — Schlussvorschriften (§§ 83 - 87)

§ 84 Verordnungsermächtigungen

(1)Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

(2)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über Die Verordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,

(3)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(4)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

(4a)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 16a Abs. 2 und die §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

(5)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Fliegende Bauten die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 75 Abs. 1 bis 8 ganz oder teilweise auf andere Stellen auch außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu übertragen und die Vergütung dieser Stellen zu regeln.

(6)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Gesetze und Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 76 einschließlich der zugehörigen Abweichungen nach § 66 einschließen sowie dass § 27 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen insoweit Anwendung findet.

(7)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Zulässigkeit der elektronischen Form in Verfahren nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zu regeln.

§ 83
84
§ 85