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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 5 — Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 56 - 82)
  3. Abschnitt 3 — Genehmigungsverfahren (§§ 62 - 76)

§ 64a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2

(1)In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wer

(2)Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt.

(3)Auf Antrag wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wer Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die nachweist, dass er oder sie

(4)Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.

(5)§ 18 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden.

§ 64
64a
§ 64b