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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 3 — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 50)
  3. Abschnitt 3 — Bauprodukte (§§ 16b - 25)

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung

(1)Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2)Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 22.

(3)Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(4)Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(5)Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.

§ 20
21
§ 22