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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 3 — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 50)
  3. Abschnitt 2 — Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (§§ 11 - 16a)

§ 16 Verkehrssicherheit

(1)Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2)Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

§ 15
16
§ 16a